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Mehrwerte für Gemeinden

Ökonomische Mehrwerte
durch eine PV-Freiflächenanlage

Unser Ziel ist die Schaffung von Mehrwerten in allen Bereichen. So ist es für uns eine Selbstverständlichkeit, dass alle Beteiligten – im Rahmen der rechtlichen Möglichkeiten – sowohl ökologisch als auch ökonomisch an unseren Projekten partizipieren.

 

Bei der Realisierung einer PV-Frei­flächenanlage können Kommunen grundsätzlich mittels zwei ökonomischer Mehrwerte profitieren.

Kommunale Beteiligung an Solarparks

Möglichkeiten des Erneuerbare-Energien-Gesetz

Mit dem novellierten Erneuerbare-Energien-Gesetz 2021 (EEG 2021) wurde im § 6 EEG die Möglichkeit geschaffen, Kommunen an Solarparks zu beteiligen. Die rechtssichere Beteiligung von Standortgemeinden am Betrieb von Photovoltaik-Freiflächenanlagen ist gesetzlich verankert worden und gilt sowohl für geförderte Solarparks, die über die Ausschreibungen des EEGs realisiert werden, als auch für Solarparks, die als PPA-Projekte („Power Purchase Agreement“) ohne Förderung umgesetzt werden. Bei neuen Solarparks dürfen den Standortgemeinden Beträge von insgesamt 0,2 Cent pro Kilowattstunde für die tatsächlich eingespeiste Strommenge angeboten werden.

Wir von der Wattmanufactur halten diese Möglichkeit der Beteiligung für ein geeignetes Instrument zur Erhöhung der Akzeptanz und der bürgernahen Energiewende.

Mustervertrag für die kommunale Beteiligung an Solarparks

Auf sonne-sammeln.de finden Sie einen kostenfreien Mustervertrag für die kommunale Beteiligung, ein Beiblatt mit nützlichen Erläuterungen zu den Vertragsinhalten und weitere Informationen zum rechtssicheren Vertragsschluss.

Ablauf der rechtssicheren Beteiligung

Um Rechtssicherheit für alle Beteiligten zu gewährleisten, ist es wichtig, die Vorgaben des § 6 EEG exakt einzuhalten. Insbesondere sind der Ablauf und der Zeitpunkt des Vertragsschlusses wichtig.


Ein Angebot über die Beteiligung einer Kommune am Betrieb eines Solarparks darf zwar vor der Genehmigung einer Freiflächenanlage, jedoch nicht vor dem Beschluss des Bebauungsplans für die Fläche zur Errichtung der Freiflächenanlage abgegeben werden.


Im Beiblatt zum Mustervertrag wird dargelegt, zu welchem Zeitpunkt von einem beschlossenen Bebauungsplan auszugehen ist. Abzustellen ist auf den Satzungsbeschluss des Bebauungsplans gemäß § 10 Abs. 1 BauGB.


Ursache für diese strikt zu befolgende Regelung ist die Wahrung des Kopplungsverbots, mit dem Korruption ausgeschlossen wird. Ein direkter Zusammenhang zwischen einer finanziellen Unterstützung und der Genehmigung eines Solarparks soll durch das im Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) geregelte Vorgehen ausgeschlossen werden. Dadurch wird die kommunale Entscheidungshoheit in der Bauleitplanung nicht untergraben – sprich die Kommune kann weiter frei und unbeeinflusst das Bauleitplanungsverfahren durchführen und eine Entscheidung für oder gegen einen Solarpark treffen.

Gewerbesteuer

Die Gewerbesteuereinnahmen aus dem Anlagenbetrieb sind ein weiterer Baustein für eine finanzielle Teilhabe der Kommunen. Das Gewerbesteueuergesetz wurde im Jahr 2021 weiterentwickelt und gemäß der Gewerbesteuerzerlegung nach § 29 Abs. 1 GewStG zugunsten der Kommunen verbessert, in denen Photovoltaik-Freiflächenanlagen errichtet werden.


Seitdem können Standortkommunen im Regelfall zu 90 % vom Gewerbesteueraufkommen unserer Solarparks profitieren.


Anknüpfungspunkt für die Gewerbesteuerzerlegung ist nicht mehr das "Sachanlagevermögen", sondern die "installierte Leistung" in den einzelnen Betriebsstätten.

Wir begrüßen diese Regelung und sehen in der Neuregelung einen transparenten Verteilgungsschlüssel.

Energie mit Mehrwert

Unsere Solarparks verbleiben alle im Unternehmensverbund.

Somit kommt es zu einer langfristigen Partnerschaft auf Augenhöhe mit allen Beteiligten. Bis heute haben wir Solarparks auf über 500 ha in ganz Deutschland geplant und gebaut. Über 50 Anlagen werden in der technischen Betriebsführung betreut.